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Pauschalreiserichtlinie... was passiert denn nun?

Dirk Bender

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am Freitag, dem 02.06.2017 um 01:55 Uhr, wurde der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition (CDU/CSU/SPD) gegen das Votum der Oppositionsfraktionen (Grüne und Linke) angenommen.

Damit wird die sogenannte „Pauschalreiserichtlinie“ wohl zum 01.07.2018 in Kraft treten.

Es sei denn, der Bundesrat (Parlament der Länderregierungen) legt in seiner letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause am 07.07.2017 ein Veto ein. Das Gesetz ist zwar nicht zustimmungspflichtig, aber ein „Veto“ würde bedeuten, dass der Bundestag erneut beraten müsste, und somit würde die Entscheidung über die Umsetzung des Gesetzes wohl nicht mehr vor der Bundestagswahl im September gefällt werden.

Gehen wir davon aus, dass das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften kommt und zum 01.07.2018 in Kraft tritt. Was bedeutet das für Sie?

Was ändert sich – was bleibt gleich. Worauf ist zu achten? Wer kümmert sich um was?

1. Was wird den zukünftig noch im Reisebüro verkauft?

Antwort:

So viel wird sich an den Produkten im aktiven Verkauf gar nicht ändern.
Es gibt die:
• klassische Vermittlung einer Pauschalreise aus einem Veranstalterkatalog
• die eigene Sonder- oder Gruppenreise, bei der das Reisebüro auch schon heute selber zum Reiseveranstalter wird,
• Die Vermittlung von - dann neu - den „verbundenen Reiseleistungen“ mit den damit verbundenen Pflichten und
• die Vermittlung einer Einzelleistung (bspw. Nur-Flug oder Nur-Hotel) außerhalb des Reiserechts.


2. Wenn ich zukünftig die sogenannten „Verbundenen Reiseleistungen“ verkaufe, bin ich als ­Reisebüro dann automatisch Reiseveranstalter und gerate womöglich in eine Haftung?

Antwort:

Nein, wer „Verbundene Reiseleistungen“ vertreibt, ist kein Veranstalter, sondern Vermittler. Reisebüros können also durchaus auch weiterhin Vermittler sein und die „Verbundenen Reiseleistungen“ verkaufen.
Wichtig dabei ist, dass Sie vor Buchung das entsprechende und richtige Formular aushändigen und die verbundenen Leistungen separat buchen und abrechnen. Der Kunde kann dann die separat gebuchten und abgerechneten Leistungen in einer Summe bezahlen.


3. Müssen Reisebüros zukünftig stets eine Insolvenzsicherung vorhalten, wenn sie Vermittler verbundener Reiseleistungen sind?

Antwort:

Nein - nicht grundsätzlich.
Ob Reisebüros als Vermittler verbundener Reiseleistungen künftig einer Pflicht zur Absicherung der eigenen Insolvenz unterliegen, hängt davon ab, wie bzw. an wen die Reiseleistungen zu bezahlen sind. Gehen die Zahlungen direkt an die jeweiligen Leistungserbringer wie z.B. das Flugunternehmen und das separat vermittelte Hotel (Direktinkasso), besteht keine Pflicht zur Insolvenzabsicherung. Beim Reisebüroinkasso, also wenn das Inkasso über das Reisebüro läuft, müssen die Kundengelder gegen eine mögliche Insolvenz des Reisebüros versichert sein. Vermitteln Reisebüros dagegen Pauschalreisen, unterliegen sie wie bisher nicht der Pflicht zur Insolvenzsicherung, weil der Reisende ja vor der Zahlung schon einen Sicherungsschein in Händen hält, nämlich den des Veranstalters. Und für eine vermittelte Einzelleistung, also z.B. den bloßen Verkauf eines Flugtickets oder die alleinige Vermittlung eines Hotelzimmers, gilt das neue Pauschalreiserecht und damit der Insolvenzschutz ohnehin nicht.


4. Gilt die Pauschalreiserichtlinie auch für Mobile Reisebüros und Unterbucher?

Antwort:

Ja, die Pauschalreiserichtlinie gilt voll umfänglich auch für diese Kolleginnen und Kollegen.


5. Wann, also zu welchem Zeitpunkt, muss das Reisebüro das entsprechende Formblatt an den Kunden ausgeben?

Antwort:

Nach dem neutralen Beratungsgespräch und vor der Buchung, ist das jeweils richtige Formular zu übergeben.


6. Was ist bei Preiserhöhungen durch die Veranstalter zu beachten?

Antwort:

Hier geistern viele Halbwahrheiten durch die Medien. Ein Reiseveranstalter, der sich Preiserhöhungen vorbehält, muss künftig auch Kostensenkungen an den Kunden weitergeben. Wahrscheinlich werden deshalb viele Veranstalter darauf verzichten, sich Preiserhöhungen vorzubehalten. Das wäre, entgegen vielen Presseverlautbarungen, ein Gewinn für den Kunden. Die Preiserhöhung ist wie bisher auch nur aus bestimmten, im Gesetz festgelegten, Gründen zulässig. Der Veranstalter muss nachweisen, dass sich für ihn bestimmte Kosten seit der Buchung erhöht haben. Dazu gehören steigende Treibstoffpreise, höhere Abgaben am Hafen oder Flughafen oder eine Touristenabgabe vor Ort sowie veränderte Wechselkurse und das nun bis zu 20 Tage vor Reiseantritt.


7. Wieso muss ich denn jetzt die Reklamation für den Veranstalter entgegennehmen? Und was bedeutet unverzügliche Weiterleitung?

Antwort:

Auch heute schon helfen viele Kolleginnen und Kollegen aus dem Reisebüro ihren Kunden bei Weiterleitung der Beschwerden an den Veranstalter.
Das ist gelernter Kundenservice und mit ein USP des Reisebüros. Zukünftig sind die Büros verpflichtet diese Beschwerden entgegen zu nehmen und unverzüglich weiterzuleiten.
Den Begriff „unverzüglich“ erklärt der Jurist gerne am Beispiel der Osterfeiertage.
Wenn sich der Kunde per E-Mail bei Ihnen am Gründonnerstag nach Ladenschluss beschwert, dann reicht es, wenn Sie die Beschwerde nach dem nächsten Dienstbeginn an den Veranstalter weiterleiten, also ggf. erst vier Tage später – am Dienstagmorgen nach den Osterfeiertagen. Denn das ist unverzüglich. Es sei denn, der Agenturvertrag würde etwas anderes regeln. Reisemängel können darüber hinaus zukünftig innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden statt wie bisher innerhalb eines Monats.


8. Was mache ich bei einer telefonischen Buchung? Wie bekommt denn dann der Kunde das richtige Formular vor der Buchung?

Antwort:

Der Gesetzgeber hat es origineller weise ausdrücklich erlaubt, dass man dem Kunden das Formular vorliest – doch seien wir ehrlich: Das wird in der Praxis nicht passieren. Der Versand via E-Mail ist natürlich möglich. Und dies auch vor der Buchung. Kunden, die im Reisebüro telefonisch buchen, sind ja Kunden, die das Reisebüro i.d.R. schon länger kennt. Diesen Kunden zu erklären, dass es nun neue Formalitäten gibt, wird dem Reisebüro sicher nicht schwerfallen.


9. Wie geht es denn jetzt weiter für die Reisebüros? Auf was wird man sich einstellen müssen?

Antwort:

Der Verkaufsprozess im Reisebüro wird sich, durch die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht, ändern. Und wir im Verbund der DTPS, gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen aus dem DER Konzern, sind auf diese Veränderung sehr gut vorbereitet. Wir planen ein umfangreiches Schulungsprogramm mit Webinaren und Präsenzterminen – sowohl nur für die DTPS als auch gemeinsam mit den DER eigenen Büros und anderen Kolleginnen und Kollegen. Startschuss für die Schulungen wird Ende Quartal 1 in 2018 sein. Früher mit den Schulungen zu beginnen wäre nicht sinnvoll, da die Anwendung des geänderten Rechts ja erst für Buchungen ab dem 01.07.2018 gilt. Darüber hinaus wird die technische Einbindung und die automatisierte Unterstützung im Beratungs- und Buchungsprozess seitens der CRS- und Office-Systeme ein ganz wichtiger Punkt werden. Und auch dort wird ebenfalls im DER Konzern und übergreifend auch im DRV, in ganz enger Abstimmung mit allen führenden CRS und IT-Anbietern, gesprochen und wir werden auch dort praktikable und pragmatische Lösungen anbieten.

 

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